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Die "Kleiderordnung" bei der Polizei

Veröffentlicht am 13.01.2016 14:11h

Was ziehe ich zum Einstellungsauswahlverfahren bei der Polizei bloß an? 

„Stil ist die Kleidung der Gedanken“, hat der englische Staatsmann Philip Chesterfield aus dem 18. Jahrhundert einmal festgestellt. Er meinte die Sprache, aber sinngemäß kann dies durchaus auch auf das äußere Erscheinungsbild eines Menschen zutreffen. Selbstverständlich geht es insbesondere im Vorstellungsinterview zuallererst um Persönlichkeitseigenschaften. Leider sind diese nicht sofort sichtbar, sondern man muss sie aus dem erschließen, was ein Mensch von sich zeigt. Was also gibt man von sich preis, wenn vor dem Interview kein Friseur um Beistand gebeten wurde und das Outfit eher gewöhnungsbedürftig ist? Die Botschaft könnte lauten: „Äußerlichkeiten sind mir egal! Ich will durch Leistung überzeugen!“

Diese Haltung mag Anerkennung verdienen, aber es ist doch ein Unterschied, ob man sich bei einem schrägen Startup in der Berliner Pappelallee vorstellt oder seine berufliche Zukunft bei der Polizei sucht. Der Polizeidienst spielt sich ja nicht nur im Büro, sondern oft vor den Augen der Öffentlichkeit ab und da ist die Außenwirkung nicht unwichtig. Immerhin repräsentieren Polizeibeamte die staatliche Exekutive. Hier kann man als Bewerberin bzw. Bewerber beim persönlichen Auftritt im Eignungsauswahlverfahren schon einmal zeigen, dass man das verstanden hat.

Lesen Sie einige Anregungen und Tipps zur "Kleiderordnung"

  • Die Kleidung muss einigermaßen zur Branche und zum Job passen. Wer sich als Ringrichter im Boxsport bewirbt, darf die Fliege (auch Querbinder genannt) nicht ablehnen. „Dresscodes“ gibt es fast überall. Und wer bei der Sparkasse im Overall zum Vorstellungsgespräch erscheint, verringert seine Chancen. Sinngemäß gilt das auch für die Bewerbung bei der Polizei.

  • Bei Tätowierungen ist bei der Polizei meist alles erlaubt, was beim Tragen der Dienstkleidung nicht zu sehen und kein Indiz für eine staatsfeindliche Gesinnung ist. Da die „Kleiderordnung“ Ländersache ist, gibt es länderspezifische Vorschriften und dann noch Regeln, die nur die Bundespolizei betreffen.  Insoweit kann es sein, dass Tattoos ’mal ein Einstellungshinderungsgrund darstellen können und ’mal nicht.

  • Und was gilt für die Frisur? Hierzu heißt es u. a., dass die Haare nicht so extravagant getragen oder gefärbt sein dürfen, dass Polizisten "bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden".

  • Noch ein Hinweis für Frauen: Manche Bewerberinnen versuchen ihre Weiblichkeit zu “deckeln”. Die Kleidung ist grau und hochgeschlossen, die Haare glatt und zurückgekämmt. Die Sozialpsychologin Anke von Rennenkampf meint dazu: “Keine erstklassige Frau sollte versuchen, einen zweitklassigen Mann aus sich zu machen.” „Frau“ kann also durchaus auch im Rock zum Vorstellungsinterview erscheinen. Der Rocksaum sollte allerdings die Knie umspielen. Diese Regel gilt übrigens auch für das allgemeine Geschäftsleben.

  • Schauen Sie sich bei nächster Gelegenheit Polizistinnen und Polizisten im Dienst an und Sie wissen zumindest, was bei der Haaren, Bärten und sichtbaren Tattoos geht.